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                                                    Gesetzliche Bestimmungen und arbeitsmedizinische Anforderungen an einen modernen Bibliotheksarbeitsplatz
                                                    Kurzform eines Vortrags, gehalten von Frau Ute Stephan anläßlich einer Informationsveranstaltung 
                                                        der Firma Bibliothekseinrichtung Lenk GmbH für Bibliothekare und Bibliothekarinnen im November 1999 in Berlin. 
 
  Inhalt: 1. Europäisches Arbeitsschutzrecht 
                                                        2. Arbeitsschutzgesetz 3. Bildschirmarbeitsverordnung 4. Einzelthemen:     Arbeitstische / Verbuchungstheken     versenkte Bildschirme  
                                                           Stühle und Sitzen     Beleuchtung  5. Quellen- und Literaturhinweise 
                                                 | 
                                             
                                            
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                                                    Ziele: 
                                                    
                                                        - Die Arbeitsbedingungen in Europa sollen überall gleiche Standards haben. 
 
                                                     
                                                    
                                                        - Die Wettbewerbsvoraussetzungen sollen überall gleich sein. 
 
                                                     
                                                    
                                                        - Die Europäischen Arbeitsschutzrichtlinien geben die Richtung für die nationale Umsetzung vor. 
 
                                                     
                                                    
                                                        - Jeder Bürger kann sich auf seine Rechte im europäischen Arbeitsschutzrecht berufen. 
 
                                                     
                                                    
                                                        - EU-Arbeitsschutzrecht bedeutet für viele einen erheblichen Fortschritt. 
 
                                                     
                                                    
                                                        - Neu sind z.B. Schutzrechte bei Bildschirmarbeit, im Öffentlichen Dienst, in vielen Staaten. 
 
                                                     
                                                    
                                                        - Das EU-Arbeitsschutzrecht hat für die Modernisierung des bundesdeutschen Rechts gesorgt, denn: 
 
                                                     
                                                    Das europäische Arbeitsschutzrecht hat mit dafür gesorgt, daß bei uns der Arbeits- und Gesundheitsschutz eine einheitliche 
                                                        Grundstruktur bekam, mit dem Arbeitsschutzgesetz als "Grundgesetz" und Basis. 
  Vor 1996 war es zersplittert und auf der 150 Jahre alten Gewerbeordnung aufgebaut.  Die 
                                                        europäischen Mitgliedsstaaten haben seit Ende der 70-iger Jahre ein Richtlinienwerk zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen geschaffen:  
                                                        So wurde z.B. mit der Verabschiedung der "Einheitlichen Europäischen Akte" 1986 und der Einfügung von zwei neuen Artikeln Art. 110a und Art. 118a
                                                         in den EWG-Vertrag eine Rechtsgrundlage für den Gesundheitsschutz geschaffen.  
                                                     Europäisches Recht ist autonom       Bildquelle:  Ulrich Faber, in: A. Bücker u.a., Handbuch zum betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutzrecht, 
                                                        Hans-Böckler-Stiftung, Düsseldorf 1997
  
                                                    Dabei muß die vollständige Wirksamkeit der Richtlinien entsprechend ihrem Ziel gewährleistet sein. 
  
                                                        Die Europäische Kommission hat daraufhin eine Gesamtstrategie entwickelt und hat seitdem eine ganze Reihe von Arbeitsschutz- Richtlinien erlassen. Im Rahmen des 
                                                        Vertrages von Maastricht 1992 haben die Mitgliedstaaten im Protokoll über die Sozialpolitik den Art. 118 a und 100 a EWG bestätigt.  Für die Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten besteht 
                                                        seit 1989 eine Verpflichtung, das nationale Arbeitsschutzrecht neu zu ordnen und die europäischen Arbeitsschutz-Richtlinien umzusetzen. 
 
 
  
                                                        Richtlinien nach Art. 118a EWG-Vertrag - Auszug    
                                                 | 
                                             
                                            
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                                                                            | 
                                                                                 Europäische Arbeitsschutz- Richtlinien nach Art. 118a - Auszug 
                                                                             | 
                                                                            
                                                                                 BRD-Arbeitsschutzrecht 
                                                                             | 
                                                                         
                                                                        
                                                                            | 
                                                                                 Arbeitsschutz- Rahmenrichtlinie 
                                                                             | 
                                                                            
                                                                                 89/391/EWG 
                                                                             | 
                                                                            
                                                                                 Arbeitsschutzgesetz 
                                                                             | 
                                                                            
                                                                                 1996 
                                                                             | 
                                                                         
                                                                        
                                                                            | 
                                                                                 Arbeitsstätten 
                                                                             | 
                                                                            
                                                                                 89/654/EWG 
                                                                             | 
                                                                            
                                                                                 Arbeitsstättenverordnung 
                                                                             | 
                                                                            
                                                                                 1975/ 1996 
                                                                             | 
                                                                         
                                                                        
                                                                            | 
                                                                                 Handhabung schwerer Lasten 
                                                                             | 
                                                                            
                                                                                 90/269/EWG 
                                                                             | 
                                                                            
                                                                                 Lasthandhabungsverordnung 
                                                                             | 
                                                                            
                                                                                 1996 
                                                                             | 
                                                                         
                                                                        
                                                                            | 
                                                                                 Arbeit mit Bildschirmgeräten 
                                                                             | 
                                                                            
                                                                                 90/270/EWG 
                                                                             | 
                                                                            
                                                                                 Bildschirmarbeitsverordnung 
                                                                             | 
                                                                            
                                                                                 1996 
                                                                             | 
                                                                         
                                                                     
                                                                 | 
                                                             
                                                         
                                                     | 
                                                 
                                                
                                                    | 
                                                           
                                                        Bildschirmarbeitsplätze sind inzwischen Normalität und nicht mehr wegzudenken. Wir wissen alle, daß Bildschirmarbeit die 
                                                            Konzentration bei der Informationsverarbeitung erhöht, daß das für die Augen eine starke Beanspruchung bedeutet und häufig verbunden ist mit langem Sitzen ohne Bewegung.  
                                                            Seit Ende 1996 ist nun die Bildschirmarbeitsverordnung in Kraft und regelt erstmalig gesetzlich den Gesundheitsschutz bei der Bildschirmarbeit.  Mit ergonomisch guter Gestaltung, das 
                                                            heißt mit einer den menschlichen Bedingungen angepaßten Gestaltung von Bildschirmarbeit sollen Beschwerden im Rücken oder der Augen,
                                                             die für viele bereits alltäglich sind, vermieden werden. 
  Inhalte:  Sie ist gültig für alle Bildschirmarbeitsplätze und die überwiegende Anzahl der Beschäftigten.  
                                                            Die Arbeitsplätze müssen nach Mindestanforderungen gestaltet werden.  Altarbeitsplätze sind bis zum 31.12.1999 anzupassen.  
                                                            Der Arbeitsablauf soll durch Tätigkeitswechsel oder Pausen gestaltet werden.  Der Arbeitgeber muß regelmäßige Vorsorgeuntersuchung der Augen anbieten.  
                                                            Ergonomische Standards gibt es auch für Bildschirmstrahlung und Software. Die Bildschirmarbeitsverordnung enthält Regelungen für optimale Sehbedingungen sowie zur  Vermeidung von 
                                                            Zwangshaltungen und erhöhtem Streß. 
                                                        Die Verordnung beinhaltet Vorschriften zur Vorsorge, zum Arbeitsablauf und zu Pausen. Diese gelten für alle Beschäftigte, und hier zitiere ich: 
                                                            
  "die gewöhnlich bei einem nicht unwesentlichen Teil ihrer normalen Arbeit ein Bildschirmgerät benutzen" (§ 2). 
                                                        Die Berufsgenossenschaft definiert hier: 
  Arbeit, die ohne Bildschirmunterstützung nicht zu erledigen ist. 
  
                                                            Diese Definition ist nicht sehr klar, vielleicht findet sich einmal jemand, der diese unbestimmte Definition zum Geltungsbereich konkretisiert. 
  
                                                            In den Gestaltungsregeln der Verordnung und ihres Anhangs sind Mindestanforderungen genannt zu:    
                                                        Arbeitsmitteln: Bildschirmgerät und Tastatur, Arbeitstisch und Arbeitsstuhl  
                                                            Arbeitsumgebung: Bewegungsraum, Beleuchtung, Lärm, Klima, Strahlung  Zusammenwirken Mensch - Arbeitsmittel: Software und Arbeitsaufgaben  
                                                        Altarbeitsplätze, die vor dem 20.12.1996 eingerichtet worden sind, müssen umgestaltet werden, hier galt eine Übergangsfrist bis zum 
                                                            31.12.1999 
  Die Vorsorgeuntersuchung der Augen
                                                             ist jetzt gesetzlich geregelt. Sie hat eine erhebliche Bedeutung für die Prävention, denn schlecht korrigierte Augen müssen am Bildschirm Vielfaches leisten und ermüden sehr viel schneller. Die Kosten der Untersuchung und der Brille, die eventuell speziell für die Bildschirmarbeit notwendig wird, müssen vom Arbeitgeber getragen werden. 
                                                            
    
                                                        
                                                             
                                                                
                                                                    
                                                                        
                                                                            
                                                                                | 
                                                                                     Die wichtigsten Bestimmungen der Bildschirmarbeitsverordnung  
                                                                                 | 
                                                                             
                                                                            
                                                                                | 
                                                                                     Definitionen zur Gültigkeit 
                                                                                 | 
                                                                                
                                                                                     § 1 Anwendungsbereich, § 2 Begriffsbestimmungen 
                                                                                 | 
                                                                             
                                                                            
                                                                                | 
                                                                                     Pflicht zur Gefährdungsanalyse 
                                                                                 | 
                                                                                
                                                                                     § 3 Beurteilung der Arbeitsbedingungen 
                                                                                 | 
                                                                             
                                                                            
                                                                                | 
                                                                                     Gestaltungsregeln und Fristen 
                                                                                 | 
                                                                                
                                                                                     § 4 Anforderungen an die Gestaltung und Gestaltungsvorschriften im Anhang 
                                                                                 | 
                                                                             
                                                                            
                                                                                | 
                                                                                     Anforderungen an Arbeitsablauf 
                                                                                 | 
                                                                                
                                                                                     § 5 Täglicher Arbeitsablauf 
                                                                                 | 
                                                                             
                                                                            
                                                                                | 
                                                                                     Anforderungen an die Vorsorge 
                                                                                 | 
                                                                                
                                                                                     § 6 Untersuchung des Sehvermögens 
                                                                                 | 
                                                                             
                                                                            
                                                                                | 
                                                                                     Strafen bei Nichtanbieten der Vorsorgeuntersuchung 
                                                                                 | 
                                                                                
                                                                                     § 7 Ordnungswidrigkeiten für Arbeitgeber 
                                                                                 | 
                                                                             
                                                                         
                                                                     | 
                                                                 
                                                             
                                                         | 
                                                     
                                                    
                                                        | 
                                                               
                                                            Arbeitstische / Verbuchungstheken 
                                                                versenkte Bildschirme 
                                                                Stühle und Sitzen 
                                                                Beleuchtung 
                                                            
                                                              
                                                            Arbeitstische und Verbuchungstheken 
                                                            Arbeitstische
                                                            Arbeitstische müssen ausreichend groß sein, um Unterlagen, Bildschirm, Tastatur, Maus und sonstige Arbeitsmittel wie Telefon 
                                                                den jeweiligen Aufgaben entsprechend übersichtlich anzuordnen. 
  Das erspart Zeit, erleichtert die Arbeit, und die Bildschirmarbeitsverordnung verlangt es. Auch die Höhe der 
                                                                Arbeitsfläche muß auf die Körpergröße des Nutzers bzw. der Nutzerin abgestimmt sein. 
  Gemäß BildschArbV muß genügend Raum für eine ergonomisch günstige Arbeitshaltung vorhanden 
                                                                sein. Er ist dann ausreichend, wenn durch die Höhe der Arbeitsflächen oder -tische und den Beinfreiraum keine haltungsbedingten Gesundheitsgefahren bestehen und wechselnde, nicht 
                                                                ermüdende Arbeitshaltungen ermöglicht werden. 
  Der Arbeitstisch soll standsicher und erschütterungsfrei sein. 
  Da Menschen unterschiedlich groß sind und unterschiedliche 
                                                                Rumpf- und Beinlängen haben, wird verlangt, daß sich die Tischhöhe individuell anpassen läßt. Neue Modelle sind zwischen 68 und 76 cm höhenverstellbar. 
  
                                                                Für nicht höhenverstellbare Tische ist eine Höhe von 72 cm vorgeschrieben. 
  Die Bildschirmarbeitsverordnung schreibt auch eine ausreichend große Arbeitsfläche vor. Nach DIN 
                                                                4543 Teil 1 sollte die Tischfläche mindestens 160 cm breit und 80 cm tief sein. 
  Die Tischtiefe muß einen Mindestabstand von 50 cm zwischen Augen und Bildschirm ermöglichen. 
                                                                Die häufig verwendeten 17-Zoll-Bildschirme sind meist 50 bis 60 cm tief. Ein 80 cm tiefer Bildschirmtisch reicht dann nicht aus. In der Regel setzt das eine Tiefe von ca. 90 cm voraus 
                                                                 (spezielle Anmerkungen dazu bei Verbuchungstheken). 
  Mindestanforderung Arbeitstische oder Arbeitsflächen 
  mindestens 160 cm breit, 80 cm tief, reflexionarm  
                                                                Tischhöhe:
  nicht höhenverstellbar: 72 cm  höhenverstellbare Tische: mindestens 68 bis 76 cm (nicht vorgeschrieben, aber ergonomisch sinnvoll).  ausreichend Raum für 
                                                                wechselnde Arbeitshaltungen und Bewegung beispielsweise genügend Beinfreiraum  Geringerer Platzbedarf 
  Zugelassen ist auch eine Tischbreite von lediglich 120 cm (in 
                                                                Ausnahmefällen), wenn nur ein Bildschirmgerät benötigt wird und nur wenig Schriftstücke notwendig sind. 
  Wir können jedoch davon ausgehen, daß das in Bibliotheken nicht der 
                                                                Fall ist, da eben auch ein "normaler" Bibliotheksarbeitsplatz nicht mit einem normalen Verwaltungsarbeitsplatz gleichzusetzen ist. 
  Hier möchte ich auf den 
                                                                DIN-Fachbericht 13 hinweisen. Er benennt Zuschläge für Personalarbeitsplätze in Bibliotheken und begründet dies so: 
  "Die Grundlage für Flächenansätze bildet RB Bau, 
                                                                Muster 13, Anlage 1* sowie ArbStättV**. [...] Grundsätzlich muß davon ausgegangen werden, daß die in RB Bau sowie in ArbStättV gemachten Flächenvorgaben von normalen 
                                                                Verwaltungsbehörden ausgehen, aber in keiner Weise der Spezifik von Bibliotheken Rechnung tragen. Der bibliothekarische Bereich ähnelt eher einer Fließstrecke in einem 
                                                                Produktionsunternehmen. Täglich durchlaufen ihn eine bestimmte Anzahl von Medieneinheiten, die durch festgelegte Arbeitsschritte mit definierten Hilfsmitteln im weitesten Sinne 
                                                                bearbeitet werden, was Flächen voraussetzt, die in normalen Verwaltungsbehörden nicht erforderlich sind." 
  * Richtlinien für die 
                                                                Durchführung von Bauaufgaben des Bundes im Zuständigkeitsbereich der Finanzbauverwaltung. Bonn: Deutscher Bundesverlag. 1970. Hier: Muster 13, Anlage 1)  ** Verordnung über 
                                                                Arbeitsstätten, Bezugsquelle: Deutsches Informationszentrum für technische Regeln (DITR) im DIN  
                                                            Weitere Dinge, die geregelt sind, sind die 
  - Oberfläche  
                                                                Die Tischplatte muß frei von störenden Reflexionen und Spiegelungen sein und deshalb eine reflexionsarme Oberfläche besitzen, wie die BildscharbV vorsieht.  Sie kann halb- bis 
                                                                seidenmatt schimmern und darf nicht glänzen. Der Reflexionsgrad, also die vom Auge empfundene Helligkeit, sollte möglichst unter 50 % liegen  der 
  
                                                                - Beinfreiraum nach DIN 4549 u. 4554  Der Beinfreiraum ist dann ausreichend, wenn die folgenden Kriterien erfüllt sind:  
                                                            
                                                                - Höhe mindestens 65 cm 
 
                                                                - Breite mindestens 58 cm 
 
                                                                - Tiefe mindestens 60 cm 
 
                                                             
                                                            Letzter Hinweis: Das GS-Zeichen sichert die Mindestanforderungen. Das Prüfsiegel "TÜV Rheinland - Ergonomie 
                                                                geprüft" geht darüber hinaus.    
                                                              
                                                            Verbuchungstheken
                                                            Hier können wir einen kleinen Exkurs zu den bibliothekarischen Arbeitsplätzen unternehmen, die sich in einigen Punkten von 
                                                                normalen Arbeitsplätzen unterscheiden - den Theken: 
  Bei der Thekenplanung sollten wir stets einkalkulieren, daß jemand vom Personalrat dazukommt und unsere Bemühungen in Frage 
                                                                stellt. Abgesehen von den bisher genannten gesetzlichen Bestimmungen gibt es diverse regionale oder örtliche Regelungen, die dann auch noch für verbindlich erklärt werden. 
  
                                                                Aber als erstes muß man fragen, ob diese Richlinien überhaupt für die Arbeitsplätze an Verbuchungstheken zutreffen ?  
                                                            
                                                                - Die Tätigkeit am Bildschirm bei der Verbuchung ist nebensächlich. Die Haupttätigkeit besteht hier eher im Vorgang des 
                                                                    "Buchtransports"
                                                                     über die Theke und im Führen des Scanners. Niemand sitzt in der Verbuchung über einen längeren Zeitraum hinweg vor dem Bildschirm und kommuniziert mit diesem wie an einem Büroarbeitsplatz. 
                                                                
 
                                                                - Höhenverstellbarkeit:
 An der Theke wäre eine Höhenverstellbarkeit der einzelnen Tische völlig unsinnig. Die 
                                                                    Bücher könnten über die Höhensprünge der Tischplatten nicht mehr geschoben werden. Die Vorschrift läßt uns hier glücklicherweise einen Ausweg, nämlich den über die einheitliche 
                                                                    Arbeitsplattenhöhe von 72 cm. – Für Stehtheken finden wir immer gemeinsam mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern an der Theke einen Kompromiß für die richtige Höhe, 
                                                                    die allen zusagt.  
                                                                - Anders sieht es aus, wenn die gesamte Theke höhenverstellbar
                                                                     ist - bei der Firma Bibliothekseinrichtung Lenk GmbH ist eine solche Theke entwickelt worden. Sie ist elektromotorisch höhenverstellbar.
 Dabei werden im Sinne des Wortes auf 
                                                                    Knopfdruck sämtliche zusammenhängenden Arbeitsplatten gleichzeitig in der Höhe verstellt. Das kann bei Bibliotheken sinnvoll sein kann, die viel "Umsatz" und viele 
                                                                    wechselnde Mitarbeiter haben, die unterschiedlich groß sind. Ansehen können Sie sich die Realisierung einer solchen Theke in der Lehrbuchsammlung der zentralen 
                                                                    Universitätsbibliothek der FU Berlin.  
                                                                - Arbeitsplattentiefe:
 Bei der richtigen Wahl der Arbeitsplattentiefe ist die Verunsicherung groß. Die 
                                                                    Bildschirmverordnung schreibt 90 cm vor. Der Augenabstand zum Bildschirm soll 50 cm betragen. Nun ist aber die Haupttätigkeit an der Theke das Übergeben von Büchern. Zu große 
                                                                    Tischtiefen erschweren die Buchausleihe erheblich und belasten die Arme, die Distanz zwischen dem Benutzer und dem Personal wird zu groß. Dazu kommt, daß sich die Bauweisen der 
                                                                    Bildschirme schneller ändern als man sich eine neue Theke anschafft (Stichwort: Flachbildschirme). Als Lösung bietet sich hier an, die Tiefe der Theke künstlich durch einen 
                                                                    hinteren Überstand oder einen Monitoraufsatz mit einer rückseitigen Blende, z,B. aus Lochblech, zu erhöhen, so daß man im Interesse des ergonomischen 
                                                                    "Bücher-über-den-Tisch-Schiebens" bei einer Tischtiefe von 80 cm bleiben kann.  
                                                             
                                                            Die Firma Lenk bietet dafür verschiedene Lösungsmöglichkeiten an.  Vielleicht sollte ich hier erwähnen, daß Sie bei uns 
                                                                nicht nur Bibliothekseinrichtung, sondern auch moderne Medientechnik und technische Ausstattung bekommen können, wie z.B. unter anderem moderne Flachbildschirme. 
  Apropos 
                                                                Bildschirme: gestatten sie mir einen kleinen Exkurs zum Thema Versenkte Bildschirme:    
                                                              
                                                            versenkte Bildschirme 
                                                            Nach konventioneller Ansicht wird der Bildschirm so positioniert, daß sich bei aufrechter Sitzposition die oberste 
                                                                Bildschirmzeile etwas unterhalb der Augenhöhe befindet; wobei es immer schon unstrittig war, daß im Zweifelsfall eine etwas niedrigere Bildschirmposition die ergonomisch günstigere 
                                                                Lösung sei. 
  So war es schon seit eh und je ein Problem, die richtige Höhe des Bildschirms exakt zu finden. Denn nur in der Theorie, von der die Ergonomen offensichtlich 
                                                                ausgehen, sitzen Menschen immer in der gleichen aufrechten Körperhaltung an ihrem Arbeitsplatz. 
  
                                                                Es war auch schon immer so, daß die relativ aufrechte Kopfhaltung, zu der die klassische Arbeitsposition am Bildschirm zwingt, von vielen Menschen als unbequem empfunden wird. 
                                                                
  Und nicht zuletzt ist da noch der gesunde Menschenverstand, der sich schon lange darüber hätte wundern sollen, warum wir eigentlich beim beim Lesen fast automatisch den Blick 
                                                                deutlich nach unten richten, keinesfalls aber unseren Lesestoff so halten, wie es bei der Position des Bildschirms angeblich "ergonomisch" sein soll. 
   
  
                                                                Konventionelle Positionierung des Bildschirms  
                                                            Quelle: J. Reiner, "Belastung bei der Bildschirmarbeit durch ungünstige Sehrichtung", 
                                                                in: "Arbeitsmedizin- Sozialmedizin- Umweltmedizin" Nr. 6/97   
                                                              
                                                              
                                                            Neuere Untersuchungen zeigen, daß sich die Augen bei 
                                                                nach unten gerichtetem Blick im Nahsichtbereich besonders gut anpassen können.  Praktisch bedeutet das, daß die Augen sich bei nach unten gerichtetem Blick weniger 
                                                                anstrengen müssen, um nah gelegene Gegenstände klar und scharf sehen zu können.  Je weiter die Blickrichtung nach oben geht, desto mehr Arbeit muß das Auge leisten um sich 
                                                                im Nahbereich exakt einzustellen (und umgekehrt). Prof. Dr. Josef Reiner schreibt dazu in der Zeitschrift Arbeitsmedizin-Sozialmedizin-Umweltmedizin: 
  
                                                                "Die geringste Belastung ... ergibt sich beim Nahsehen in der gewohnten Lesehaltung, gekennzeichnet durch Blicksenkung und Kopfneigung." 
  
                                                                Hiergegen wird aber bei der normalen und immer wieder empfohlenen Positionierung von Bildschirmen eklatant verstoßen.  
                                                                Dies führt nach Reiners Auffassung bei nur gelegentlicher Bildschirmbenutzung noch zu keinen nennenswerten Problemen, wer aber "über mehrere Stunden oder gar einen ganzen 
                                                                Arbeitstag am Bildschirmgerät bei horizontaler oder nahezu horizontaler Blickrichtung tätig 
                                                                sein" muss, der ist Belastungen ausgesetzt, die zu einer deutlich schnelleren Ermüdung der Augen (und in der Folge auch zu einem Nachlassen der Konzentration) führen. 
  
                                                                 
  Im Tisch versenkt 
                                                             
                                                            Quelle: J.Reiner, "Belastung bei der Bildschirmarbeit durch ungünstige Sehrichtung", 
                                                                in: "Arbeitsmedizin- Sozialmedizin- Umweltmedizin" Nr. 6/97   
                                                              
                                                              
                                                              
                                                            Wie den Bildschirm besser aufstellen? 
  
                                                                Der Bildschirm wäre dem zu Folge optimal in einem Winkel von gut 20 Grad unterhalb der Horizontalen positioniert - eine Position, die sich meist allerdings nur dann erreichen läßt, 
                                                                wenn der Monitor in den Tisch versenkt werden kann. 
  Für den Bildschirm bedeutet dies, daß er wesentlich tiefer als bisher üblich und natürlich 
                                                                auch wesentlich schräger positioniert werden muß.  Sozusagen im Gegenzug kann er aber auch etwas dichter herangerückt werden, weil die 
                                                                Anpassungsgrenze für das Nahsehen bei dieser Position näher heranrückt. Dies ist auch besonders günstig für alle weitsichtigen Menschen. 
  
                                                                Bisher finden sich nur sehr wenig Firmen, die diese Möglichkeit anbieten. Eine der Firmen, die sich mit der Umsetzung dieser Erkenntnisse beschäftigt haben, ist die Firma Lenk.  
                                                                Sie hat einen Tisch entwickelt, der eine tiefere Position des Bildschirms zuläßt, d.h., der Bildschirm wird versenkt. Hier ein Beispiel eines Gruppenarbeitsplatzes: 
 
   Gruppenarbeitsplatz  
                                                                mit versenkten Bildschirmen 
                                                             Bibliothekseinrichtung Lenk GmbH   
                                                              
                                                              
                                                              
                                                            Stühle und Sitzen
                                                            Selbstverständlich verlangt die Bildschirmarbeitsverordnung auch einen ergonomisch 
                                                                gestalteten Stuhl. Das was Stand der Technik ist, also ein Stuhl, der zum dynamischen Sitzen taugt, hat sich noch nicht in den einschlägigen Normen und Vorschriften niedergeschlagen. 
                                                                
  Es gibt jedoch Mindestanforderungen zur Gestaltung. Die DIN 4550, 4551 fordern:  
                                                            
                                                                - Sitztiefe: 38 bis 44 cm 
 
                                                                - Sitzbreite: 40 bis 48 cm 
 
                                                                - Breite der Rückenlehne: 36 bis 48 cm 
 
                                                                - Die Sitzhöhe soll stufenlos von 42 bis 53 cm verstellbar sein, ebenso die Rückenlehne 
                                                                    in einem Bereich von 17 bis 23 cm über dem Sitz. 
 
                                                             
                                                            Zur llustration hier eine Abbildung mit 5 Regeln des richtigen Sitzens.Sicher kennen Sie 
                                                                diese Reglen, aber es kann sicher nicht schaden, sich noch einmal in Erinnerung zu rufen, was man bei der täglichen Arbeit eventuell aus den Augen verloren hat.    
                                                            Erste Regel:  
                                                              Arme und Beine sollten im rechten 
                                                                Winkel sein! Sitzhöhe richtig einstellen! Tisch- und Stuhlhöhe müssen so eingestellt werden, daß Ober- und Unterarme und Ober- und Unterschenkel mindestens einen 
                                                                rechten Winkel bilden. Kleinere Winkel bei stark gebeugten Knien führen zu Durchblutungsstörungen in den Beinen. Die Füße sollten vollständig auf dem Boden stehen können und die Arme 
                                                                auf dem Tisch oder der Tastatur locker aufliegen können.  (Bildquelle: Sedus Stoll AG, Waldshut) 
                                                            Zweite Regel:  
                                                              Nutzen Sie den Arbeitsstuhl 
                                                                vollständig aus! Die Sitzfläche und die Rückenlehne des Arbeitsstuhls sollte körpergerecht geformt sein. Nutzen Sie die gesamte Sitzfläche aus. Die 
                                                                Sitzfläche sollte auch noch 2/3 die Oberschenkel stützen. Die Rückenlehne sollte den Rücken im unteren und mittleren Bereich abstützen. Die Wölbung der Rückenlehne, der Lendenbausch, 
                                                                muß dabei auf die individuellen Körpermaße eingestellt werden, um im Lendenbereich die Wirbelsäule stützen zu können. (Bildquelle: Sedus Stoll AG, Waldshut)     
                                                                Dritte Regel:  
                                                              Sitzen Sie aufrecht! Nutzen Sie die 
                                                                Rückenlehne! Ein leicht nach vorne gekipptes Becken führt zum aufrechten Sitzen und vermeidet den Rundrücken. Die Muskulatur und die Bandscheiben sind 
                                                                damit gleichmäßig belastet. Der Bauchbereich ist frei und ohne Druck, die Durchblutung der Beine wird nicht behindert. Grundsätzlich sollten Sie aufrecht sitzen und stark vorgebeugtes 
                                                                Sitzen vermeiden.  (Bildquelle: Sedus Stoll AG, Waldshut)     Vierte Regel:  
                                                              Sitzen Sie dynamisch! 
                                                                Bewegen Sie sich! Sitzen Sie mal vorgeneigt, mal aufrecht und mal zurückgelehnt. Arbeitsstühle mit der Funktion "dynamisches Sitzen" sind dabei sehr zu empfehlen. Die 
                                                                Rückenlehne kann sich dabei mitbewegen und gleichzeitig stützen. Dynamisches Sitzen beugt einseitigen Belastungen der Wirbelsäule vor. Die Durchblutung der Muskulatur und der 
                                                                Bandscheiben wird verbessert. Wichtig ist auch das Aufstehen zwischendurch, herumgehen oder Arbeiten an einem Stehpult, z.B. telefonieren. Es bringt 
                                                                Sie in Bewegung und fördert Ihr Wohlbefinden und Ihre Gesundheit erheblich. Das gilt ganz besonders für Streßsituationen, hier sollten Sie ganz bewußt Bewegungskurzpausen 
                                                                einlegen und damit Anspannungen lockern. Enthält Ihre Arbeit verschiedene Tätigkeiten, dann wechseln Sie öfter, um dadurch "in Bewegung" zu bleiben.  
                                                                (Bildquelle: Sedus Stoll AG, Waldshut)     Fünfte Regel:  
                                                            Nutzen Sie Armlehnen, Fußstützen und Handballenauflagen!  
                                                                Wenn die Arme locker auf Armlehnen aufliegen können, wird der Schulterbereich entlastet. Handballenauflagen vor der Tastatur> haben beim Tippen eine Entlastungsfunktion für den 
                                                                Schulter- und Nackenbereich. Frei auf der Tastatur gehaltene Arme müssen von der Muskulatur gehalten werden. Fußstützen können für kleinere Personen den 
                                                                Höhenunterschied zum Fußboden ausgleichen. Sie sind allerdings nicht nur in diesem Fall empfehlenswert. Fußstützen entlasten die Beinmuskulatur und auch den Rücken.  
                                                            Unnötig zu erwähnen, daß Sie bei der Firma Bibliothekseinrichtung Lenk GmbH eine große 
                                                                Auswahl an Arbeitstischen und Arbeitsstühlen bekommen können, die ergonomische Anforderungen erfüllen.    
                                                              
                                                            Allgemein bekannt ist, daß die Beleuchtung das Wohlbefinden beeinflußt. 
  Die richtige Beleuchtung
                                                            
                                                                - schont die Augen 
 
                                                                - beeinflußt erheblich das Sehvermögen 
 
                                                                - verhindert Kopfschmerzen, Augenbeschwerden, Nervosität und Ermüdungserscheinungen 
 
                                                                - Wenn die Beleuchtung nicht stimmt, begünstigt das Zwangs- und Fehlhaltungen, weil 
                                                                    man unbewußt Reflexblendungen ausweichen will. Das kann Beschwerden im Schulter-Nacken-Arm-Bereich auslösen. 
 
                                                             
                                                            ausreichend groß sein, ohne den Raum und die Bildschirmumgebung zu stark auszuleuchten. 
                                                                Am Bildschirmarbeitsplatz reicht eine Beleuchtung in Arbeitstischhöhe von etwa 500 Lux.
                                                            
                                                            2. Bedürfnisse unterscheiden sich  Die Bildschirmarbeitsverordnung verlangt, daß die Beleuchtung dem individuellen 
                                                                Sehvermögen anzupassen ist. Die Blendempfindlichkeit nimmt mit dem Alter zu. Ältere Mitarbeiter benötigen eine höhere Beleuchtungsstärke am Arbeitsplatz als jüngere. Das 
                                                                erfordert individuelle Beleuchtungsverhältnisse durch getrennt schaltbare Leuchtbänder, durch Dimmer oder eine zusätzliche Arbeitsplatzleuchte 
  3. Kontraste, Leuchtdichten 
                                                                 Der Raum sollte möglichst gleichmäßig hell sein, um die Adaptionsfähigkeit des Auges nicht übermäßig zu beanspruchen. Zu hohe Kontraste können ebenso vorzeitig ermüden wie ein 
                                                                konrastloser, monotoner Raumeindruck. 
  Zwischen der hellsten und dunkelsten Fläche in der näheren Arbeitsumgebung, also 
                                                                zwischen Bildschirm, Wand und Arbeitstischen ist ein Verhältnis 3:1 anzustreben. Zwischen Arbeitsfläche und weiterer Umgebung höchstes 10:1. 
  4. Lichtfarbe  
                                                                Die Farbgestaltung in einem Raum hat Einfluß auf das Wohlbefinden. Für die Bildschirmarbeit sind neutralweiße Lichtfarben geeignet. 
  5. Tageslicht  
                                                                Der Raum muß eine Sichtverbindung nach draußen haben. Die Fenster sind mit verstellbaren Lichtschutzvorrichtungen zu versehen. Künstliches Licht kann Tageslicht nicht ersetzen. 
                                                                Gesundheitsstörungen nehmen mit der Entfernung des Arbeitsplatzes vom Fenster zu. 
  6. direkte - indirekte Beleuchtung: 
  6.1. Direktbeleuchtung  
                                                                Bisher galt die weit verbreitete Direktbeleuchtung mit Spiegelrasterleuchten als das ergonomische Optimum. 
  
                                                                Sind allerdings Bildschirm und Deckenleuchten nicht exakt nach Norm positioniert und andere Gegenstände im Zimmer nicht durchweg mit matten Oberflächen ausgestattet, 
                                                                entstehen Blendungen. Auch schmal geschnittene Räumlichkeiten verhindern die richtige Anordnung der Bildschirme zwischen zwei parallel zur Fensterfront verlaufenden Lichtbändern.  
                                                                 (Quelle: Computer Fachwissen, Heft 5/95; ergonomic- Institut Berlin) 
  
                                                                 
                                                                    
                                                                          | 
                                                                     
                                                                 
                                                                 Bild: Direktbeleuchtung durch Spiegelrasterleuchten mit Tiefenstrahlcharakteristik. Der gesamte Lichtstrom ist auf die Arbeitsebene gerichtet - nur zu empfehlen bei Räumen mit 
                                                                einer lichten Höhe über 3 Meter und bei Arbeitsmitteln mit matter Oberfläche. (Quelle: Computer Fachwissen, Heft 5/95; ergonomic- Institut Berlin) 
  
                                                                6.2. Indirekte Beleuchtung mit zusätzlicher Arbeitsplatzleuchte  Neuere Erkenntnisse verweisen auf ergonomisch günstigere Lösungen. 
                                                                Empfohlen wird eine Kombination aus indirekter gleichmäßiger Raumausleuchtung und geeigneten Arbeitsplatzleuchten für die individuelle Lichtgestaltung. Das kann auch aus 
                                                                ökologischen und Kostengründen günstiger sein. Energiesparlampen sind zu empfehlen. 
  Es gibt eine Reihe von Rechtsvorschriften und Normen, die ich Ihnen auch mit in die 
                                                                Literaturliste geschrieben habe. Damit will ich schließen, ich denke, daß es für Sie etwas spannender sein wird, nach der Pause zu verfolgen, wie Herr Lenk vor Ihren Augen virtuell 
                                                                eine Bibliothek entstehen läßt. 
  
                                                                
                                                                Bild: Indirekt-Beleuchtung plus Arbeitsplatzleuchte. Optimales Beleuchtungssystem, flexibel und individuell steuerbar.   | 
                                                         
                                                        
                                                            | 
                                                                   
                                                                Europäisches Arbeitsschutzrecht: 
                                                                
                                                                    - Andreas Bücker, Kerstin Feldhoff, Wolfhard Kohte:
 
                                                                        Vom Arbeitsschutz zur Arbeitsumwelt. Europäische Herausforderungen für das deutsche Arbeitsrecht Luchterhand 1994  
                                                                 
                                                                Arbeitsschutzgesetz und Bildschirmarbeitsverordnung: 
  Rechtsgrundlagen, Rechtsquellen und Normen: 
                                                                 
                                                                
                                                                    - Arbeitsschutzgesetz "Gesetz über die Durchführung der Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der 
                                                                        Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit" = Artikel 1 des "Gesetz zur Umsetzung der EG-Rahmenrichtlinie Arbeitsschutz und weiterer 
                                                                        Arbeitschutz-Richtlinien" (Gesetztestext) 
 
                                                                    - Betriebsverfassungsgesetz: Beteiligungsrechte des Betriebsrats 
 
                                                                    
                                                                        - §§ 80, 89 Überwachungs- und Informationsrechte 
 
                                                                        - § 87 (1) Nr.7, § 90, § 91 Mitbestimmungs- und Beratungsrechte 
 
                                                                        - § 81 Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers gegenüber den Arbeitnehmern 
 
                                                                     
                                                                    - Personalvertretungsgesetze (PersVG) 
 
                                                                    - Bildschirmarbeitsverordnung Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit an 
                                                                        Bildschirmgeräten" - BildscharbV) 
 
                                                                    - Unfallverhütungsvorschrift: Entwurf der UVV VBG 104: Arbeit an Bildschirmgeräten 
 
                                                                    - DIN EN ISO 9241 "Ergonomische Anforderungen für Bürotätigkeiten mit Bildschirmgeräten" 
 
                                                                    - Sicherheitsregeln für Bildschirm-Arbeitsplätze, Verwaltungs-Berufsgenossenschaft ZH 1/618 
 
                                                                    - Bundes-PersVG: § 75 (3) Nr. 11, 16, § 81 Mitbestimmungsrechte 
 
                                                                 
                                                                Literaturauswahl:  
                                                                
                                                                    - Andreas Bücker u.a.:
 Handbuch zum betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutzrecht.  
                                                                        Ein Leitfaden für die Praxis nach Inkrafttreten des Arbeitsschutzgesetzes. Hg.: Hans-Böckler-Stiftung, Düsseldorf 1997  
                                                                    - Die neue Bildschirmarbeitsverordnung: Verordnung, Kommentar, Arbeitshilfen
 Hg.: Gewerkschaft Handel, Banken und 
                                                                        Versicherungen, Industriegewerkschaft Medien, Druck und Papier, Publizistik und Kunst sowie Deutsche Postgewerkschaft, 1997  
                                                                    - Karl Josef Keller: 
 Die Bildschirmarbeitsverordnung. Ein Vorschlag zur praktischen Umsetzung 
                                                                        Hg.: Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände, Heider Verlag, Bergisch-Gladbach 1996  
                                                                 
                                                                Beleuchtung:
  Rechtsquellen und Normen:  
                                                                
                                                                    - Sicherheitsregeln für die künstliche Beleuchtung von Arbeitsplätzen (ZH 1/190), 1994 
 
                                                                    - DIN 5034 Tageslicht in Innenräumen, Teil 1 und Teil 2 
 
                                                                    - DIN 66234 Bildschirmarbeitsplätze,Teil 7 Ergonomische Gestaltung des Arbeitsraumens. Beleuchtung und Anordnung, 
                                                                        1985 
 
                                                                    - DIN 5035 Beleuchtung mit künstlichem Licht, Teile 1, 2, 6 und Teil 7 Innenraumbeleuchtung mit künstlichem Licht. 
                                                                        Beleuchtung von Räumen mit Bildschirmarbeitsplätzen und Arbeitsplätzen mit Bildschirmunterstützung, 1988 
 
                                                                    - DIN EN ISO 9241 Ergonomische Anforderungen für Bürotätigkeiten mit Bildschirmgeräten, Teil 6 Anforderungen an die 
                                                                        Arbeitsumgebung 
 
                                                                 
                                                                Literaturauswahl:  
                                                                
                                                                    - Wolfgang Fricke: 
 Dauerthema: Beleuchtung am Bildschirmarbeitsplatz, in: Computer Fachwissen 6/97 
                                                                     
                                                                    - Die Forschungsergebnisse "Einzelplatzbeleuchtung und Allgemeinbeleuchtung sind veröffentlicht als 
 
                                                                        Forschungsbericht FB 753 " Einzelplatzbeleuchtung und Allgemeinbeleuchtung am Arbeitsplatz" 
                                                                        Er kann bestellt werden (Preis 31,50 DM) beim Wirtschaftsverlag NW, Postfach 10 11 10, 27511 Bremerhaven,Tel.: 0471/945 4461, Fax: 945 44 88.)  
                                                                 
                                                                Sitzen: 
  Literaturauswahl:  
                                                                
                                                                    - Bundesanstalt für Arbeitsschutz (Hg.):
 Sitzen Sie richtig?, Dortmund  AOK Rheinland: 
                                                                    - Vom Sitzen, stehen und bewegen
 Regionaldirektion Düsseldorf, Kasernenstraße 61, 40213 Düsseldorf  
                                                                    - R. Heidstra, M.R. Heidstra-Oosterhuis:
 Sitzen im Büro 
                                                                        Hg.: Grahl GmbH Büro-Ergonomie, Siemensstraße 2, 63329 Egelsbach  
                                                                    - Sicherheitsreport 4/98: So sitzen Sie richtig!
 
                                                                        Verwaltungs-Berufsgenossenschaft, Hauptverwaltung, Mönckebergstraße 7. Hamburg  
                                                                 
                                                                Bibliotheksplanung (nicht nur Arbeitsplätze):  
                                                                Literaturauswahl:  
                                                                
                                                                    - Bibliotheksbau: Kompendium zum Planungs- und Bauprozess / Deutsches Bibliotheksinstitut.
 
                                                                        - Berlin : Dt. Bibliotheksinst., 1994 (Dbi-Materialien ; 131)  
                                                                    - DIN-Fachbericht 13 : Bau- und Nutzungsplanung von wissenschaftlichen Bibliotheken. – 2. Aufl. - Berlin 
                                                                        [u.a.] : Beuth Verlag, 1998
 
                                                                    - Bibliotheksbau: Theken in Biblioteheken : auch hier ein Wandel / Deutsches Bibliotheksinstitut.
 
                                                                        - Berlin : Dt. Bibliotheksinst., 1999 (Arbeitshilfen / Dt. Bibliotheksinst.)    
                                                                 
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